Politik/Gesellschaft —   Pressedienst Bundesrat / Publiziert am Freitag, 9. Dezember 2022

Reform AHV 21 tritt am 1.1.2024 in Kraft


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Am 25. September 2022 hat die Schweizer Bevölkerung die Stabilisierung der AHV (AHV 21) angenommen. Die Reform beinhaltet eine Änderung des AHV-Gesetzes und den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer.

Mehrwertsteuersätze werden auf Anfang Jahr angepasst, um den administrativen Aufwand der Steuerpflichtigen niedrig zu halten. Zudem benötigen die Ausgleichskassen und Arbeitgebenden genügend Zeit, um die Reform umzusetzen. Der Bundesrat hat diesen Umständen Rechnung getragen und setzt die Reform AHV 21 auf den 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV setzt er ebenfalls auf 1. Januar 2024 in Kraft. Damit gelten ab dem 1. Januar 2024 folgende Mehrwertsteuersätze: Der Normalsatz beträgt neu 8,1 Prozent (bisher 7,7%), der Sondersatz für Beherbergungen steigt auf 3,8 Prozent (bisher 3,7) und für den reduzierten Satz gelten neu 2,6 Prozent (bisher 2,5).

Vernehmlassung über die Verordnungsänderungen

Damit die Reform AHV 21 umgesetzt werden kann, braucht es Änderungen auf Verordnungsebene. Die Ausführungsbestimmungen werden in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie in ihrem Anhang für alle anderen betroffenen Erlasse geregelt. Die wichtigsten Bestimmungen sind:

Analog zum Gesetz muss der Begriff «Rentenalter» sowohl in der AHVV als auch in allen davon betroffenen Verordnungen mit dem Begriff «Referenzalter» ersetzt werden.

Die im Gesetz vorgesehenen Kompensationsmassnahmen zugunsten der Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 werden in der AHV präzisiert, insbesondere die Kürzungssätze beim Vorbezug und die Beträge des Rentenzuschlags bei Teilrenten.

Der flexible Altersrücktritt erfordert ebenfalls Präzisierungen sowohl in der AHV als auch in zahlreichen anderen Erlassen, insbesondere was die Modalitäten bei einer Änderung des Prozentsatzes der bezogenen Rente betrifft.

Schliesslich braucht es konkrete Bestimmungen in der AHVV, damit Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, wählen können, ob sie Beiträge auf dem gesamten Lohn entrichten wollen oder nur auf dem Teil ihres Lohnes, der den Freibetrag von 16’800 Franken im Jahr übersteigt. Geregelt wird dabei auch, wie die Beiträge bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Erhöhung des Referenzalters der Frauen

Das Referenzalter der Frauen wird in vier Schritten von 64 auf 65 Jahre erhöht. Mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024, steigt das Referenzalter der Frauen am 1. Januar 2025 erstmals um drei Monate. Als erste betroffen sind die Frauen des Jahrgangs 1961. Beim zweiten Schritt sind es die Frauen des Jahrgangs 1962; für sie beträgt das Referenzalter 64 Jahre und sechs Monate, für Jahrgang 1963 anschliessend 64 Jahre und neun Monate und ab Jahrgang 1964 schliesslich 65 Jahre. Ab Anfang 2028 gilt für alle das Referenzalter 65. Die schrittweise Erhöhung des Referenzalters gilt analog auch für die berufliche Vorsorge.

Der Bundesrat hat die vorgesehenen Anpassungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bis zum 24. März 2023 in die Vernehmlassung geschickt.




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