Politik/Gesellschaft —   Pressedienst Soziale Sicherheit / Publiziert am Dienstag, 13. Dezember 2022

AHV- und IV-Renten: Ein bisschen mehr Geld


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Eine Besonderheit im Jahr 2023 ist, dass zu dieser üblichen Anpassung – die gemäss Mischindex und in der Regel alle zwei Jahre erfolgt – im Verlaufe des Jahres eine weitere Anpassung hinzukommt. Mehrere vom Parlament angenommene Motionen fordern eine vollständige Teuerungsanpassung für die Leistungen von AHV, IV, Ergänzungsleistungen (EL) und Überbrückungsleistungen (ÜL). Die erforderlichen Gesetzesanpassungen dürften in der Frühjahrssession 2023 in einem Dringlichkeitsverfahren vollzogen werden und die Leistungen rückwirkend auf den 1. Januar 2023 nachbezahlt werden. Die Renten werden somit vermutlich etwas höher ausfallen als oben angegeben.

Auch der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige steigt ab Anfang 2013 von 503 auf 514 Franken. Bei der Witwerrente in der AHV gilt seit Oktober 2022 eine Übergangsregelung. Diese bleibt in Kraft, bis eine Neuregelung vorliegt (siehe Kasten). 

Renten für Witwer
Im Herbst 2022 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Schweiz verurteilt, nachdem ein Witwer Beschwerde eingereicht hatte, weil mit Volljährigkeit seines jüngsten Kindes seine Witwerrente aufgehoben wurde. Der EGMR sah eine Diskriminierung von Witwern gegenüber Witwen, die in der gleichen Situation eine Rente auf Lebenszeit erhielten. Seit Oktober 2022 gilt für neue Witwer mit Kind eine Übergangsregelung, wobei sie Witwen mit Kind gleichgestellt sind. Um solche Diskriminierungen künftig zu vermeiden, muss das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) angepasst werden. Die Gesetzesanpassung bietet die Gelegenheit, in einem Bericht zu analysieren, ob es sinnvoll ist, das gesamte Sozialversicherungssystem unabhängig von Zivilstand, Geschlecht und Lebensstil auszugestalten.

 

Höhere Pauschalen für EL und ÜL
Die Ergänzungsleistungen und die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose werden im Jahr 2023 um je 2,5 Prozent angehoben. Der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von Alleinstehenden steigt auf 20 100 Franken pro Jahr, was einer Erhöhung um rund 40 Franken pro Monat entspricht. Bei Paaren wird der jährliche Betrag auf 30 150 Franken und damit um rund 60 Franken pro Monat erhöht.

Zudem werden die bei den EL angerechneten Höchstbeträge für die Miete um 7,1 Prozent angehoben. Damit berücksichtigt die Erhöhung auch den Anstieg der Energiepreise.

Neue Grenzbeträge in der 2. und 3. Säule
Die Rentenanpassung in der 1. Säule wirkt sich auch auf die 2. Säule aus: Der Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge beträgt neu 25 725 Franken und die Eintrittsschwelle 22 050 Franken.

In der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) steigt der maximal erlaubte Steuerabzug auf 7056 Franken für Personen, die bereits eine 2. Säule haben. Personen ohne 2. Säule dürfen neu 35 280 Franken abziehen.

Anstieg der Krankenkassenprämien
Nach vier relativ stabilen Jahren steigen die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2023 in allen Kantonen und bei allen Altersgruppen deutlich an: Die durchschnittliche Monatsprämie beläuft sich auf 335 Franken, was einem Anstieg von 6,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die durchschnittliche Prämie für Erwachsene (397 Franken) und jene für junge Erwachsene (280 Franken) nehmen um 6,6 Prozent beziehungsweise um 6,3 Prozent zu. Die Kinderprämien steigen um 5,5 Prozent und schlagen neu mit 105 Franken zu Buche.  

Haupttreiber des Prämienanstiegs ist die Covid-19-Pandemie, die einerseits direkte Kosten wie Behandlungen und Impfungen verursacht. Die Pandemie führte aber auch zu indirekten Kosten aufgrund von Nachholeffekten: Wegen der Pandemie haben die Spitäler beispielsweise medizinische Eingriffe verschoben, die später nachgeholt wurden und ab dem zweiten Halbjahr 2021 zu einem starken Anstieg führten.

Doch auch unabhängig von der Pandemie wachsen die Gesundheitskosten. Hier versucht der Bundesrat mit einem Massnahmenpaket Gegensteuer zu geben (siehe Kasten).

Bund will Gesundheitskosten dämpfen
Die Massnahmen zur Eindämmung der Gesundheitskosten in der Schweiz sind für Politik und Bevölkerung auch 2023 wieder ein Thema. Ein erstes Massnahmenpaket wurde bereits 2019 verabschiedet. Kernpunkte waren beispielsweise die Einführung einer nationalen Tariforganisation oder der Versand von Rechnungskopien an die Versicherten. Am 1. Januar 2023 treten drei weitere Massnahmen in Kraft: die Förderung von Pauschalen im ambulanten Bereich, die Datenbekanntgabe im ambulanten Tarifwesen und die Einführung von innovativen Pilotprojekten. Weitere Massnahmen werden folgen, etwa im Zusammenhang mit dem indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)». Zudem hat der Bundesrat gerade die Botschaft zu einem zweiten Kostendämpfungspaket verabschiedet. Schwerpunkt hier bilden die Netzwerke zur koordinierten Versorgung.

 

UVG: Teuerungsausgleich
Bezügerinnen und Bezüger von Invaliden- oder Hinterlassenenrenten der obligatorischen Unfallversicherung (UV) erhalten ab Anfang 2023 eine Teuerungszulage. Die Zulage beträgt, je nach Unfalljahr, mindestens 2,8 Prozent der Rente.

Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung werden grundsätzlich für das gesamte Rechnungsjahr jeweils im Voraus entrichtet. Die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sieht jedoch die Möglichkeit vor, die Prämien gegen einen Zuschlag in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten zu bezahlen. Zur Entlastung der Arbeitgeber hat der Bundesrat beschlossen, diesen Zuschlag per Anfang 2023 zu senken. Damit trägt er den tiefen Zinsen in der Schweiz Rechnung. Bei halbjährlicher Bezahlung wird der Zuschlag auf 0,25 Prozent der Jahresprämie heruntergesetzt, bei vierteljährlicher Bezahlung auf 0,375 Prozent.

 




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