Politik/Gesellschaft —   BAG / Publiziert am Donnerstag, 22. Dezember 2022

Covid-19: Einzelne Massnahmen der Pandemiebekämpfung werden verlängert


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Die Rechtsgrundlagen im Bereich der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern, die beispielsweise eine frühzeitige Versorgung mit innovativen Arzneimitteln ermöglichen, sollen weiterhin zur Verfügung stehen.

Weitergeführt werden auch die in der Covid-19-Verordnung 3 enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Einschränkung der Einreise von Ausländerinnen und Ausländern. Diese pandemiebedingten Einreisebestimmungen für Drittstaatsangehörige sollen im Hinblick auf mögliche unvorhersehbare Entwicklungen der Epidemie weiterhin möglich sein.

Covid-19-Verordnung Zertifikate

Covid-Zertifikate erleichtern den internationalen Reiseverkehr für Personen aus der Schweiz. Die Nutzung des Zertifikats soll daher weiterhin möglich sein, auch wenn sich aktuell kein Bedarf zur Nutzung in der Schweiz selber zeigt. Dazu muss das System erhalten und mit dem digitalen Covid-19-Zertifikat der Europäischen Union (EU) kompatibel bleiben. Es ist aktuell schwierig abzuschätzen, ob die EU ihre entsprechende Verordnung im Sommer 2023 erneut verlängern wird. Die Covid-19-Verordnung Zertifikate wird deshalb in einem ersten Schritt bis zum 31. August 2023 verlängert, um auf die Entwicklungen in der EU reagieren zu können.

System für das Proximity-Tracing (SwissCovid-App)

Die SwissCovid-App (Proximity- und Presence-Tracing) dient der Nachverfolgung von Kontakten von positiv getesteten Personen und soll bei Auftreten einer neuen, besorgniserregenden Variante von Sars-CoV-2 reaktiviert werden können. Die entsprechende Verordnung war bis zum 31.12.2022 befristet und wird nun bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

Bund übernimmt Kosten von Tests nicht mehr

Nicht verlängert wird die Übernahme der Testkosten durch den Bund. Das Parlament hat entschieden, die Testkostenfinanzierung durch die öffentliche Hand per Ende 2022 zu beenden.

Die Kosten für einen Covid-19-Test müssen ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich von derjenigen Person bezahlt werden, die sich testen lässt. Die Kosten für ärztlich angeordnete Tests werden – vorbehaltlich der Franchise und des Selbstbehalts – von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen, wenn der Test notwendig ist, um das weitere medizinische Vorgehen zu bestimmen.




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