Politik/Gesellschaft —    / Publiziert am Mittwoch, 21. Juni 2023

Anerkennung des betreuten Wohnens in den EL zur AHV


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Rund ein Drittel der Personen, die in einem Alters- und Pflegeheim leben, benötigt weniger als eine Stunde Pflege pro Tag. Der Eintritt in ein Pflegeheim lässt sich verzögern oder sogar vermeiden, wenn ältere Menschen in einer altersgerechten Wohnung leben und/oder Spitex-Leistungen beziehen können. Bis 2040 wird die Zahl der über 65-Jährigen voraussichtlich um die Hälfte zunehmen. Die Zahl der über 80-Jährigen dürfte sich fast verdoppeln. Für die Betreuung und Pflege älterer Menschen ist diese rasche Zunahme eine grosse Herausforderung. Ältere Menschen wollen so lange wie möglich selbstbestimmt wohnen und benötigen dabei nicht nur gesundheitsbedingte Unterstützung. Hilfe und Betreuung im Haushalt und beim Einkaufen sowie Mahlzeitendienste oder eine sichere Umgebung (Sturzprävention) ermöglichen es älteren Menschen, länger selbständig im eigenen Zuhause zu wohnen.

Deshalb will der Bundesrat das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anpassen. Hintergrund der ELG-Änderung sind die Motion der Kommission für soziale Sicherheit des Nationalrats (18.3716) «Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen» sowie die Ergebnisse einer vom Bundesamt für Sozialversicherungen in Auftrag gegebenen Studie. Die Vorlage sieht Betreuungsleistungen vor, die das selbständige Wohnen zuhause oder in einer institutionalisierten betreuten Wohnform fördern. Es sollen folgende Leistungen im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die Ergänzungsleistungen (EL) berücksichtigt werden:

  • ein Notrufsystem
  • Haushalthilfe
  • Mahlzeitendienst
  • Fahr- und Begleitdienste
  • die Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse des Alters und ein Mietzuschlag für eine altersgerechte Wohnung

Der Bundesrat nutzt zudem die Gelegenheit, um mit der Vorlage zwei EL-spezifische Situationen zu verbessern: Einerseits sollen EL-Bezügerinnen und -Bezüger mit einem Assistenzbeitrag Anspruch auf einen Zuschlag für die Miete eines zusätzlichen Zimmers für eine Nachtassistenz erhalten. Andererseits soll der Zuschlag für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung anders auf die Haushaltsmitglieder aufgeteilt werden: Bisher wurde dieser Betrag durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt, was Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind und in einer Wohngemeinschaft leben, benachteiligt. Künftig wird der Betrag nur bei der Berechnung der Person berücksichtigt, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Wenn mehrere Personen auf einen Rollstuhl angewiesen sind und zusammenleben, soll pro Wohnung jedoch nur ein Zuschlag gewährt werden.

Kosten für die Kantone
Die Kosten für Ergänzungsleistungen werden zu 5/8 vom Bund und zu 3/8 von den Kantonen getragen. Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten hingegen geht vollumfänglich zulasten der Kantone. Weil die Betreuungsleistungen im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, fallen im Jahr 2030 geschätzte Kosten von mindestens 227 bis maximal 476 Millionen Franken bei den Kantonen an. Durch die verzögerten Heimeintritte ergeben sich für die Kantone jedoch auch Einsparungen in der Höhe von schätzungsweise 279 Millionen Franken im Jahr 2030.




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