Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Juni 2021 beschlossen, das neue Bundesgesetz und die Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose auf 1. Juli 2021 in Kraft zu setzen. Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden sind, können bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen (ÜL) erhalten. Der Bundesrat hat das Ergebnis der Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen und die entsprechende Verordnung gutgeheissen.
Dez. 29, 2020
2021 können bei der Bekämpfung von Altersarmut wichtige Weichen gestellt werden
Armut im Alter ist noch immer weit verbreitet – sie ist aber keine Schande. Denn in keiner Altersgruppe sind die Vermögen und Einkommen so ungleich verteilt, wie bei den über 60-Jährigen. Noch immer ist jede achte Person im Pensionsalter auf Ergänzungsleistungen (EL) angewiesen, um die minimalen Lebenskosten zu decken.
Damit alle älteren Menschen die Chance auf ein langes zufriedenes Leben in den eigenen vier Wänden haben, sind gemäss einer Studie von Pro Senectute Schweiz drei Faktoren ausschlaggebend: ein funktionierendes Umfeld, ausreichende Finanzen und bedarfsgerechte Betreuungsangebote. Ohne Umdenken wird die bereits bestehende Betreuungslücke angesichts des demografischen und gesellschaftlichen Wandels noch grösser.
Okt. 27, 2020
Wirtschaftliche und soziale Situation der Bevölkerung
In der Schweiz schätzen die meisten Personen ab 65 Jahren ihre finanzielle Lage positiv ein. Geringe Einkommen können häufig durch finanzielle Reserven ergänzt werden. Innerhalb der älteren Bevölkerung gibt es jedoch grosse Unterschiede. Personen, deren Einkommen primär aus Renten der 1. Säule besteht, sind in mehreren der betrachteten Lebensbereiche schlechter gestellt. Auch bei Personen ohne nachobligatorische Ausbildung, Alleinlebenden und ausländischen Personen kumulieren sich die Anzeichen, dass die finanziellen Mittel im Alter knapp oder sogar unzureichend sind.
Aktualisierung 2020
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Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1'185 auf 1'195 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2'370 auf 2'390 Franken (Beträge bei voller Beitragsdauer). Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst von 19’450 auf 19’610 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 29’175 auf 29’415 Franken für Ehepaare und auf 10'260 Franken für Kinder über 11 Jahre sowie auf 7’200 Franken für Kinder unter 11 Jahren.
Zu verdanken ist das Ergebnis dem positiven Trend an den Finanzmärkten im vergangenen Jahr, wie Compenswiss am Donnerstag mitteilte. Die öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes verwaltet die Vermögen der AHV, IV und EO.