Politik/Gesellschaft —   Bundesamt für Sozialversicherungen / Publiziert am Mittwoch, 28. Juni 2023

Bundesrat konkretisiert Revision der AHV-Hinterlassenenrenten


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2022 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern bei den Hinterlassenenrenten fest. Bis zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen gilt seit dem Urteil eine Übergangsregelung, die sicherstellt, dass die Witwerrente analog zur Witwenrente nicht mehr mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt.

 

Vor dem Hintergrund der Entlastungsmassnahmen für den Bund bei den gebundenen Ausgaben traf der Bundesrat im Februar und März 2023 Grundsatzentscheide zu den Hinterlassenenrenten. Er beauftragte das Eidgenössische Departement des Innern damit, die Möglichkeit einer Einschränkung der Anspruchsvoraussetzungen für Hinterlassenenrenten zu prüfen und die Kinderrenten der AHV zu analysieren, um den Bundeshaushalt um 100 Millionen Franken zu entlasten. Neben finanziellen Entlastungen soll die Revision der Gesetzesgrundlagen auch die Gleichbehandlung von Mann und Frau bei den Hinterlassenenleistungen sicherstellen und die Leistungsausrichtung an die gesellschaftlichen Entwicklungen anpassen.

Zentrale Stossrichtungen der Reform
Die Revision der Hinterlassenenrenten sieht folgende Massnahmen vor:

  • Auf die Betreuungs- und Erziehungszeit ausgerichteter Anspruch: Witwen- und Witwerrenten werden an Eltern unabhängig vom Zivilstand längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes ausgezahlt, für ein erwachsenes Kind mit einer Behinderung auch darüber hinaus, wenn für dieses Kind ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften besteht;
  • Rente während zwei Jahren für Witwen und Witwer ohne unterhaltsberechtigte Kinder: Verheiratete oder geschiedene Witwen und Witwer, die für keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr aufkommen, sollen statt einer lebenslangen Rente eine Hinterlassenenrente während zwei Jahren erhalten, um sich an die neue Situation anpassen zu können, vorausgesetzt, es liegt eine Unterhaltspflicht der verstorbenen Person vor; die Rente ist Personen mit Kindern vorbehalten;
  • Aufhebung der Renten für Witwen und Witwer unter 55 Jahren: Die Hinterlassenenrenten von Witwen und Witwern, die das 55. Altersjahr noch nicht vollendet und keine unterhaltsberechtigten Kinder haben, sollen nach zwei Jahren aufgehoben werden (Übergangsbestimmung). Für ältere Witwen und Witwer gilt für die Hinterlassenenrenten eine Besitzstandsgarantie;
  • Beibehaltung der laufenden Renten für Witwen und Witwer ab 50 Jahren, die Ergänzungsleistungen zur AHV beziehen;
  • Massnahmen zugunsten älterer Witwen und Witwer: Witwen und Witwer sollen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn der Tod einen Armutsfaktor darstellt; Anspruchsberechtigte müssen zum Zeitpunkt des Todes das 58. Altersjahr vollendet haben, verheiratet oder geschieden sein – mit Unterhaltspflicht der verstorbenen Person – und dürfen keine unterhaltsberechtigten Kinder haben. 
  • AHV-Kinderrenten

Im Rahmen der Revisionsvorlage wurde auch eine Analyse der Kinderrenten der AHV durchgeführt, um die Ausgaben des Bundes bei den gebundenen Aufgaben zu senken. Um den Sparvorgaben des Bundes zu entsprechen, wurden zwei Optionen analysiert. Für den Bundesrat kommt indes weder eine Streichung noch eine Kürzung der AHV-Kinderrenten in Frage. Beide Massnahmen wären für die wirtschaftliche Situation von Rentnerinnen und Rentnern mit Familienpflichten zu einschneidend und die erzielten Einsparungen würden kaum ins Gewicht fallen.

Die Revisionsvorlage des Bundesrates erlaubt es, die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern sozialverträglich zu korrigieren. 2035 wird das neue System seine volle Wirkung entfalten und Entlastungen von rund 810 Millionen Franken in der AHV und rund 160 Millionen Franken für den Bund ermöglichen.




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