Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
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Politik/Gesellschaft  |  Autor:  bag.admin.ch  |  PUBLIZIERT:  20.11.2024  |  Zugriffe:  375

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) am 1. Januar 2023 muss die KVV zur Umsetzung des ersten Kostendämpfungspakets angepasst werden. Zu dieser und weiteren Anpassungen der KVV wurde eine Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 bis zum 1. Februar 2024 durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens hat der Bundesrat entschieden, die folgenden drei Änderungen per 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen:

Rechnungsstellung bei Laboranalysen

Um Pauschalen zu fördern, wird die Rechnungsstellung bei Laboranalysen angepasst. Wenn es von den Tarifpartnern ausgehandelte Pauschalen für bestimmte ambulante Behandlungen gibt, sind die Laboranalysen neu in diesen Pauschalen enthalten und werden nicht mehr separat verrechnet.

Unterjährige Wechsel in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer

Neu soll den Versicherten mehr Flexibilität gewährt werden. Gemäss der aktuellen Gesetzgebung können Versicherte mit freier Wahl der Leistungserbringer (freie Arztwahl) und Wahlfranchise erst auf Ende des Kalenderjahres in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (alternative Versicherungsmodelle) wechseln. Per 1. Januar 2025 können diese Versicherten neu auch unterjährig in ein solches alternatives Versicherungsmodell (z.B. Hausarzt, HMO oder Telemedizin) beim eigenen Versicherer wechseln. Dies kommt insbesondere denjenigen Versicherten zu Gute, deren finanzielle Verhältnisse sich ändern und die nach einer Möglichkeit zur Senkung der Prämienbelastung suchen. Der unterjährige Wechsel zu einem anderen Versicherer bleibt weiterhin nicht möglich. Ebenso ist es weiterhin nicht möglich, unterjährig von einem alternativen Versicherungsmodell in ein anderes alternatives Versicherungsmodell desselben Versicherers zu wechseln.

Meldepflicht des Ausgleichsbetrags

Neu werden die Versicherer verpflichtet, den Kantonen den Ausgleichsbetrag, welcher im Rahmen des freiwilligen Abbaus der Reserven den Versicherten ausbezahlt wird, zu melden.


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